Förderverein St.-Gangolf-Kirche und Heilig-Kreuz-Kapelle
Mertloch e.V.

Satzung

(Fassung: 03.06.2019)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen

Förderverein St.-Gangolf-Kirche und Heilig-Kreuz-Kapelle Mertloch e. V.

(bis zur Eintragung ohne den Rechtsformzusatz e.V.) - im Folgenden „Verein” genannt –.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Mertloch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

4.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung, Gestaltung, Ausstattung und Sanierung der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch (beide zurzeit im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde Mertloch). Ebenso soll das gemeindliche und kulturelle Leben (Liturgie, kirchliche Gruppen, liturgische Gegenstände, Katechese, Diakonie, usw.) unterstützt werden.

5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51 ff AO). Er wird als Förderverein tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften und des in § 2 Ziffer 4 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

6.    Der Satzungszweck und die Ziele des Fördervereins werden verwirklicht insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen:

·       Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft, der Katholischen Kirchengemeinde Mertloch oder deren Rechtsnachfolger/in als Träger/in bzw. Eigentümer/in der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch für die Ausstattung, Erhaltung, Gestaltung und Sanierung dieser beiden Gebäude.

·       Unterstützung des/der Träger/in bzw. Eigentümer/in der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch bei der Ausstattung, Erhaltung, Gestaltung und Sanierung der Gebäude; Durchführung von oder Beteiligung an Projekten im Bereich der Denkmalpflege, auf dem Gebiet der Energieeffizienz, usw.; Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie kirchlichen und öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Denkmalpflege, der Gebäudeerhaltung und ‑unterhaltung.

·       Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Bedeutung und Erhaltungszustand der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch und notwendige Maßnahmen; Konzeption und Durchführung von und Teilnahme an Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

·       Soweit der Förderverein von dem/der Träger/in bzw. Eigentümer/in der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch ein direktes Mandat oder einen direkten Auftrag erhält, kann er seine Mittel auch direkt im Sinne des in § 2 Ziffer 4 genannten steuerbegünstigten Zwecks einsetzen und verwenden.

7.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist grundsätzlich politisch und konfessionell neutral.

8.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9.    Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.      
Ausschließlich für die St.-Gangolf-Kirche oder die Heilig-Kreuz-Kapelle bestimmte zweckgebundene Spenden, Zuschüsse und Zuwendungen sind auf getrennten internen Konten für diese Gebäude zu verwalten und für den jeweiligen Zweck zuerst zu verwenden.

10.  Die Empfänger von Geld- und Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind zu verpflichten, diese Mittel stets und vollständig im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden und über deren Verwendung Bericht zu erstatten.

11.  Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Die Mitgliederver­sammlung kann in Einzelfällen für das letzte Geschäftsjahr für Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Zahlung einer Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale (in Höhe bis zum Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG) beschließen.

12.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

13.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung (auch ein Verband oder eine Handelsgesellschaft) werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und den Vereinszwecken zu dienen.

14.  Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und andere Personen mit Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder den Vereinszweck verdient gemacht haben.

15.  Zu außerordentlichen Mitgliedern können natürliche oder juristische Person mit Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die in besonderer Weise dem Vereinszweck dienen, z.B. der für die St.-Gangolf-Kirche Mertloch zuständige Pfarrer, Leiter/in oder Vertreter/in des/der Träger/in bzw. Eigentümer/in der St.-Gangolf-Kirche und der Heilig-Kreuz-Kapelle in Mertloch, Ortsbürgermeister/in, Angehörige bautechnischer, rechts- oder steuerberatender Berufe usw..

16.  Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

17.  Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

18.  In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

19.  Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

20.  Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

21.  Die Ehrenmitgliedschaft und die außerordentliche Mitgliedschaft werden durch die Mitgliederversammlung vergeben. Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung ist Voraussetzung.

22.  Die Mitgliedschaft endet im Normalfall durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

23.  Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.09. des Jahres beim Vorstand eingehen.

24.  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.  
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.    
Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses angerufen werden. Das Anrufungs­schreiben ist beim Vorstand einzureichen. Die nach dem Eingang der Anrufungsschrift stattfindende nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

25.  Die Mitgliedschaft erlischt wegen Beitragsrückstand, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.

26.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

27.  Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren / Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt wird.

§ 7 Organe des Vereins

28.  Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung

·       der Vorstand und

·       optional ein Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

29.  Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins, über Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel des Vereins,

·       Wahl des Vorstands (im Wahljahr) oder wenn nötig aus wichtigem Grund Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und Ersatzwahl,

·       Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands,

·       Erteilung von Weisungen an den Vorstand und andere Organe, Vertreter oder Beauftragte des Vereins; dazu gehört auch die Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung und für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags;

·       Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,

·       Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes,

·       Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

·       Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds, falls angetragen,

·       Ernennung von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern

·       Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,

·       Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.

30.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.  
Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Maifeld.         
Für Mitglieder von außerhalb der Verbandsgemeinde Maifeld erfolgt die Einladung alternativ schriftlich oder durch E-Mail.

31.  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·       Bericht des Vorstands,

·       Bericht über die Kassenprüfung,

·       Abnahme der Jahresrechnung,

·       Entlastung des Vorstands,

·       Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (sofern die Wahl ansteht),

·       Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags,

·       optional: Verabschiedung / Änderung der Beitragsordnung bzw. Festsetzung von Umlagen,

·       Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

32.  In einem Tagesordnungspunkt Sonstiges/Verschiedenes können keine der unter Nr. 29 aufgeführten Punkte beschlossen werden.

33.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

34.  Spätere - auch während der Mitgliederversammlung gestellte - Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

35.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt.

36.  Der/die 1. oder (im Vertretungsfall) 2. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung, führt eine Anwesenheitsliste, übt das Ordnungs- und Hausrecht aus und kann aus gegebenen Anlass Nichtmitgliedern die Teilnahme an der nicht öffentlichen Mitgliederversammlung ganz oder teilweise gestatten oder verwehren. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des/der Schriftführer/in kann die Mitgliederversammlung eine/n andere/n Protokollführer/in bestimmen.       
Auf Vorschlag oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Ein Wahlausschuss besteht aus der/m Wahlleiter/in und ein oder zwei Wahlhelfer/innen.

37.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Monaten (bei Eilbedürftigkeit innerhalb von zwei Wochen) in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, sowie dem protokollführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

38.  Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

39.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

40.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.   
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

41.  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

42.  Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.      
Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

43.  Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt oder bekannt gemacht (Näheres wie § 8 Ziffer 30).

§ 10 Vorstand

44.  Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind folgende drei Personen

A)   1. Vorsitzende/r

B)   2. (stellvertretende/r) Vorsitzende/r

C)   ein/e Schatzmeister/in.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Als erweiterter Vorstand können – optional – dazukommen:

D)   ein/e Schriftführer/in

E)   sowie bis zu zwei weitere Beisitzer/innen.

Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsberechtigung, aber im Vorstand ansonsten die gleichen (Stimm-) Rechte.

Wenn kein/e Schriftführer/in gewählt ist, muss das Amt nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung von einer der unter A) – C) genannten Personen mitausgeübt werden.

Verschiedene Vorstandsämter können darüber hinaus nicht in einer Person vereinigt werden.

45.  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Die Positionen B) und D) werden bei der ersten Wahl nur für drei Jahre gewählt, um „versetzte“ Amtszeiten und dadurch mehr Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu erhalten.

Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur gültigen satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

46.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.            
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

47.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig (soweit nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen). Er hat vor allem folgende Aufgaben:

·       Vorbereitung / Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung

·       Führung der laufenden Geschäfte, Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung

·       die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

·       Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens

·       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·       Vorbereitung der Vorstandswahl (wenn diese ansteht)

· Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Feststellung der sonstigen Erlöschungsgründe einer Mitgliedschaft

·       Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.

48.  Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

49.  Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

50.  Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

51.  Vorstandssitzungen sind von dem / der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Mail mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Werktagen einzuberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Es können dazu fachkundige Personen (Gäste) eingeladen werden.

52.  Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.           
Die Niederschrift soll Ort und Tag der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

53.  Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

54.  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich.

55.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. In der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Ersatzwahl vorgenommen. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder im Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung für eine Ersatzwahl einzuberufen.

56.  Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) entbinden.

57.  Über die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen, die dem Vorstand bei seiner Tätigkeit entstehen, entscheidet der Vorstand selbst.

§ 11 Beirat

58.  Der Vorstand kann Vereinsmitglieder auf unbestimmte Zeit in einen Beirat berufen, der nur beratende Funktion hat und besondere Aufgaben entsprechend § 2 Nr. 4 der Satzung übernehmen kann. Der Vorstand kann die Beiratsmitglieder jederzeit auch wieder abberufen.

§ 12 Kassenprüfung

59.  Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des letzten Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei Verhinderung oder Ausfall von einem/r Kassenprüfer/in kann die Aufgabe von einer Person allein wahrgenommen werden.

§ 13 Vereinsvermögen und Haftung

60.  Der Verein kann im steuerrechtlich zulässigen Umfang:

·       freie Rücklage bilden aus jährlich bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.

·       Einzelrücklagen bilden aus Einzelzuwendungen, für die der Zuwender ausdrücklich erklärt, dass diese zur Erhöhung des Vereinsvermögens, d.h. dessen Grundausstattung, bestimmt sind.

·       zweckgebundene Rücklagen bilden, wenn Mittel für ein ganz bestimmtes Vorhaben angesammelt werden sollen, also z. B. die Anschaffung eines Kleinbusses. Dabei müssen für die Durchführung der Maßnahme bereits konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, die sich auch anhand entsprechender Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung belegen lassen.

·       eine Investitionsrücklage bilden zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks z. B. die Neueindeckung eines Daches in 10 Jahren.

61.  Der Verein kann Mittel und Vermögen in risikoarmen Wertpapieren (auch soliden Aktien), Grundvermögen, auf Sparkonten usw. anlegen.

62.  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit dem Vereinsvermögen.

63.  Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 14 Auflösung des Vereins

64.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Ziffer 42 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

65.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft (Katholische Kirchengemeinde Mertloch oder deren Rechtsnachfolgerin), die es unmittelbar und ausschließlich nach § 2 dieser Satzung für kirchliche Zwecke in Mertloch zu verwenden hat.

 

§ 15 Liquidatoren

66.  Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 16 Datenschutz

67.  Die Datenschutzerklärung des Vereins wird der Satzung als Anlage 2 beigefügt.     
Der Vorstand ist ermächtigt, die Datenschutzerklärung bei Bedarf anzupassen, zu ändern und zu ergänzen.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20. Mai 2019 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt

....

Der Vorstand hat die Satzung gem. der in der Gründungsversammlung vom 20.05.2019 beschlossenen Änderungsermächtigung mit Vorstandsbeschluss vom 03.06.2019 unter Ziffer 30 geändert.

 

Mertloch, den 03.06.2019

 

Thomas Preiss                         Christina Gärtner                              Hans-Günther Sesterhenn

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