Förderverein St.-Gangolf-Kirche und Heilig-Kreuz-Kapelle
Mertloch e.V.

Beitragsordnung

Anlage 1 zur Satzung

Beitragsordnung des Fördervereins   
St.-Gangolf-Kirche und Heilig-Kreuz-Kapelle Mertloch e.V.

Die Gründungs- / Mitgliederversammlung des Fördervereins St.-Gangolf-Kirche und Heilig-Kreuz-Kapelle Mertloch e.V. hat am 20. Mai 2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:

1.     Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.           
Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.        
Jedes Mitglied hat relevante Veränderungen in seiner Anschrift und seiner Bankverbindung dem Vorstand oder der/m Schatzmeister/in mitzuteilen.

2.     Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

3.     Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt gegebenenfalls die weiteren Gebühren fest.

Die festgesetzten Beträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

4.     Die Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird kalenderjährlich vom 01.01. bis 31.12. erhoben. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat oder der Bank einen Dauerauftrag.

5.     Die jährliche Beitragshöhe beträgt mindestens:

·         für ordentliche Mitglieder       
bei natürlichen Personen 30 Euro, bei juristischen Personen 60 Euro.

·         Jedes ordentliche Mitglied kann sich freiwillig zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags verpflichten.

·         Für Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder wird kein verpflichtender Mitgliedsbeitrag erhoben. Sie können freiwillig einen Beitrag oder Spenden leisten.

Es erfolgt keine Verrechnung von Beitragsverpflichtungen und weiteren Spenden oder sonstigen Zahlungen eines Mitglieds an den Verein. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

6.    Der Vorstand kann, insbesondere zum Zweck der Mitgliedergewinnung, Beitragsermäßigungen genehmigen. Die Beitragsermäßigungen gelten jeweils für ein Kalenderjahr.

7.  Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat.

8.   Einmalig sind alle Mitgliedsbeiträge im Monat nach der erstmaligen Verabschiedung der Beitragsordnung zu entrichten.

Bei Eintritt in den Verein ist der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr binnen eines Monats nach Aufnahme in den Verein zu entrichten.

Der Jahresbeitrag ist im Übrigen in voller Höhe bis zum 15. Januar zu entrichten.

Kosten, die dem Verein durch Nicht-Zahlung entstehen, gehen in voller Höhe zu Lasten des jeweiligen Mitglieds. Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass – der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.

9.     Beitragsbescheinigung: Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält jedes Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.  
Spendenbescheinigung: Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden.  
Die Bescheinigungen werden bei einem Beitrags- und Spendenwert von zusammen unter 100 Euro nur auf Antrag ausgestellt.

10.  Datenschutz: Die Mitglieder-, Beitrags- und Spendenverwaltung erfolgt durch Verarbeitung personenbezogener Daten (EDV) im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

11.  Gültigkeit der Beitragsordnung       
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.05.2019

 

Die Vorstandsmitglieder (Vor- und Zuname)                     Unterschriften

A ) Thomas Preiss.............................. (1. Vorsitzende/r)      gez. Thomas Preiss

B ) Christina Gärtner.......................... (2. stv. Vorsitzende/r)  gez. Christina Gärtner

C ) Hans-Günther Sesterhenn........... (Schatzmeister/in)      gez. Hans-Günther Sesterhenn

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